Satzung

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Maßregelungen

§ 5 Vereinsbeitrag

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 7 Vereinsorgane

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Vereinsvorstand

§ 10 Vereinsverwaltung

§ 11 Vereinsausschüsse

§ 12 Vereinsabteilungen

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

§ 14 Wahlen

§ 15 Kassenprüfung

§ 16 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

1.1 Der am 24. März 1950 in Nürnberg-Reichelsdorf gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Nürnberg-Reichelsdorf“. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

1.2 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und der zuständigen Landesfachverbände entsprechend angegliederten Sportabteilungen.

1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

1.4 Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, ohne Ansehen der Religion oder Rasse.

 

2.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

2.3 Die Vereinsaufnahme erfolgt mit Beschluss des Vereinsvorstandes. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vereinsvorstand muss dem Bewerber innerhalb vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden. Bei Ablehnung durch den Vereinsvorstand ist ein Einspruch zur Vereinsverwaltung möglich.

 

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

3.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. In allen diesen Fällen verliert das Mitglied alle seine Rechte und Ansprüche gegen den Verein.

 

3.2 Der Vereinsaustritt ist nur zum Jahresende bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Beitragspflicht endet mit der Gültigkeit des Vereinsaustrittes.

 

Der Vereinsausschluss durch den Vereinsvorstand ist möglich:

 

a) wegen Zahlungsrückstand von über einem Jahr von Vereinsbeiträgen, wenn zwei Anmahnungen ohne Erfolg geblieben sind.

 

b) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, trotz vorheriger Erinnerung.

 

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.

 

d) wegen unehrenhafter Handlungen, die zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte führen können.

 

Der Bescheid über den Vereinsausschluss ist schriftlich mit Begründung dem oder der Betroffenen zuzustellen. In allen Fällen besteht für den/die Betroffenen ein Widerspruchsrecht zur Vereinsverwaltung. Der Widerspruch muss schriftlich begründet werden.

 

§ 4 Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Vereinsvorstandes bzw. der zutreffenden Abteilungsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßregelungen ausgesprochen werden:

 

a) Verweis

 

b) angemessene Geldbuße

 

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Vereinsveranstaltungen

 

Die Entscheidung zu einer Maßregelung ist schriftlich zuzustellen. Einspruch gegen ausgesprochene Maßregelungen ist nur schriftlich zur Vereinsverwaltung möglich.

 

§ 5 Vereinsbeitrag

 

5.1 Der ordentliche, monatliche Vereinsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge müssen bei der Jahreshauptversammlung in Höhe und Staffelung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

5.2 Vollmitglieder und Jugendmitglieder ab 14 Jahre, die länger als 6 Wochen erwerbslos oder arbeitsunfähig erkrankt sind, sind nur zur Entrichtung eines ermäßigten Beitrages während der Fortdauer der Krankheit bzw. Erwerbslosigkeit verpflichtet. Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

 

5.3 Während der Ableistung der Wehrpflicht bzw. Ersatzdienstes ruht die Beitragspflicht auf schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand.

 

5.4 Der Vereinsvorstand kann auf Antrag die Beitragsbefreiung von Einzelmitgliedern beschließen.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

6.1 Stimmberechtigt bei Vereinsversammlungen sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

6.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

6.3 Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

Die beschließenden Gremien des Vereines sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) die Vereinsverwaltung

 

c) der Vereinsvorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

8.1 Oberstes Gremium des Vereines ist die Mitgliederversammlung.

 

8.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss in jedem Jahr abgehalten werden.

 

8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn:

 

a) es der Vereinsvorstand oder die Vereinsverwaltung mit einfacher Mehrheit beschließt

 

b) 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich beantragen.

 

8.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch Veröffentlichung in der Nürnberger Presse und den Vereinsaushängekästen zu erfolgen. Zwischen der Veröffentlichung und der Einberufung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Der Vereinsvorstand kann die schriftliche Einladung der Mitglieder zur Vereinsversammlung beschließen.

 

8.5 Mit der Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit

 

b) Bericht des Vereinsvorstandes

 

c) Bericht der Kassenrevisoren

 

d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

8.6 Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, außer die Anwesenden beschließen mit 2/3-Mehrheit, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

 

8.7 Alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

 

8.8 Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

8.9 Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:

 

a) von stimmberechtigten Mitgliedern

 

b) vom Vereinsvorstand

 

c) von der Vereinsverwaltung

 

d) den Kassenrevisoren

 

e) den Vereinsabteilungen

 

f) der Jugendversammlung

 

g) den Vorsitzenden der Vereinsausschüsse

 

8.10 Über Anträge, die nicht bereits mit der Tagesordnung angezeigt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn dem 1. Vereinsvorsitzenden schriftlich zugegangen sind.

 

Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit 2/3-Mehrheit deren Dringlichkeit beschließt. Bei Anträgen auf Satzungsänderung kann ein Beschluss auf Dringlichkeit nicht gefasst werden.

 

8.11 Geheime Abstimmungen in Mitgliederversammlungen erfolgen nur, wenn eine solche von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird.

 

§ 9 Vereinsvorstand

 

9.1 Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

 

a) dem 1. Vereinsvorsitzenden

 

b) dem 2. Vereinsvorsitzenden

 

c) dem 3. Vereinsvorsitzenden

 

d) dem Hauptkassier

 

e) dem Schriftführer

 

f) dem Pressewart

 

g) dem Jugendleiter

 

9.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und der 2. Vereinsvorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

9.3 Der Vereinsvorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1., 2. Und 3. Vorsitzende sowie der Hauptkassier. Zum Gesamtvorstand gehören alle Vorstandsmitglieder nach Ziff. 9.1.

 

9.4 Der Gesamtvorstand leitet den Verein entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und in der Vereinsverwaltung. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes leitet der 1. Vereinsvorsitzende.

 

Die Einberufung des Gesamtvorstandes erfolgt nach Bedarf bzw. auf Antrag von mind. 3 Vorstandsmitgliedern durch den 1. Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer.

 

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

9.5 Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte entsprechend den Beschlüssen des Gesamtvorstandes und der Vereinsverwaltung.

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen teilzunehmen.

 

§ 10 Vereinsverwaltung

 

10.1 Zur Vereinsverwaltung gehören:

 

a) der Gesamtvorstand

 

b) die Abteilungsleiter

 

c) die Kassenrevisoren

 

d) die Vorsitzenden von Vereinsausschüssen

 

10.2 Zu den Sitzungen und Beratungen der Vereinsverwaltung können weitere Vereinsmitglieder und Fachberater eingeladen werden; diese haben in allen Fällen nur Vortragsrecht.

 

10.3 Die Vereinsverwaltung wird durch den 1. Vereinsvorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einberufen. Eine Einberufung muss weiter erfolgen, wenn dies von fünf ordentlichen Verwaltungsmitgliedern beantragt wird.

 

10.4 Der vom Vereinsvorstand bestelle, ordentliche Jahreshaushaltsplan wird erst nach Genehmigung durch die Vereinsverwaltung rechtskräftig. Änderungen des ordentlichen Jahreshaushaltsplan müssen durch die Vereinsverwaltung genehmigt werden. Außerordentliche Jahreshaushaltspläne bedürfen der Zustimmung der Vereinsverwaltung.

 

10.5 Alle vom Verein aufzunehmenden Darlehen, Hypotheken oder sonstige Verbindlichkeiten, die nicht bereits in einem ordentlichen oder außerordentlichen Haushaltsplan aufgeführt sind, bedürfen der Zustimmung der Vereinsverwaltung.

 

10.6 Die Vereinsverwaltung kann mit 2/3-Mehrheit jedes Mitglied des Gesamtvorstandes abwählen. Jede Abwahl ist dem Betroffenen innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. In allen solchen Fällen ist eine Berufung zur Mitgliederversammlung möglich, welche die letztgültige Entscheidung fällt.

 

Bei Abwahl von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist spätestens in 12 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Abwahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind, kann die Vereinsverwaltung eine kommisarische Neubesetzung der Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen.

 

10.7 Die Vereinsverwaltung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich geladen ist und mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder anwesend sind.

 

10.8 Bei allen Beschlüssen der Vereinsverwaltung genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

 

§ 11 Vereinsausschüsse

 

11.1 Zur Organisation, Vorbereitung und Durchführung anfallender Aufgaben können eigene Ausschüsse berufen werden.

 

11.2 Die Berufung und Einsetzung von Ausschüssen erfolgt durch die Vereinsverwaltung.

 

11.3 Die zu wählenden Ausschussvorsitzenden haben Sitz und Stimme in der Verwaltung.

 

11.4 Alle Beschlüsse von Vereinsausschüssen sind Empfehlungen an den Vereinsvorstand bzw. die Vereinsverwaltung.

 

11.5 Die Sitzungen von Ausschüssen werden nach Bedarf durch den Ausschussvorsitzenden angesetzt.

 

§ 12 Vereinsabteilungen

 

12.1 Für die vom Verein angebotenen Sportarten bestehen eigene Abteilungen bzw. werden nach Bedarf durch die Vereinsverwaltung eingerichtet.

 

12.2 Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und weitere Mitarbeiter nach Bedarf geführt.

 

12.3 Die Abteilungsleiter und weitere Mitarbeiter werden durch die Abteilungsversammlung gewählt. Für Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmungen des §8 der Satzung analog: Die Abteilungen sind zur Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand verpflichtet.

 

12.4 Die Abteilungen können mit Zustimmung des Vereinsvorstandes eigene Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren erheben. Die Erhebung von Abteilungssonderbeiträgen bedarf der Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Die Kassenführung der Abteilungen kann vom Vereinsvorstand geprüft werden.

 

12.5 Abteilungen können nur finanzielle Verpflichtungen eingehen, wenn diese in einem vom Vereinsvorstand genehmigten Haushaltsplan der Abteilung vorgesehen sind.

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und allen weiteren Vereinsgremien sind durch Niederschrift durch den zu bestimmenden Protokollführer zu protokollieren und zu unterzeichnen. Protokolle von Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vereinsvorsitzenden gegenzuzeichnen und in der nächsten Verwaltungssitzung vorzulegen.

 

Eventuelle Einwendungen gegen die Protokollführung sind umgehend vorzubringen.

 

Alle weiteren Protokolle sind den Mitgliedern der entsprechenden Vereinsgremien auszuhändigen. Der Vereinsvorstand ist in allen Fällen über die Sitzungen von Abteilungen und Ausschüssen zu unterrichten.

 

§ 14 Wahlen

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenrevisoren werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl in allen Fällen ist zulässig.

 

Bei erforderlichen Nachwahlen endet die Wahlzeit mit Ablauf des Gesamtgremiums. Die Wahlen zu den Abteilungsleitungen erfolgen analog den Wahlen zum Gesamtvorstand.

 

Der Vereinsjugendleiter wird in einer eigenen Jugendversammlung gewählt, muss aber durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 15 Kassenprüfung

 

Die Kassenführung des Vereins, der Jugendleitung und der Abteilungen muss mindestens einmal im Jahr durch die in der Vereinsversammlungen gewählten Kassenrevisoren geprüft werden.

 

Die Kassenrevisoren erstatten in den Vereins- bzw. Abteilungssitzungen einen Prüfbericht und beantragen bei ordentlicher Kassenführung die Entlastung des Kassiers.

 

Bei eventuell vorgefunden Unstimmigkeiten ist in allen Fällen der 1. Vereinsvorsitzende sofort zu verständigen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

16.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn:

 

a) die Vereinsverwaltung mit 2/3-Mehrheit dies beschlossen hat oder

 

b) in einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst.

 

16.3 Die Versammlung zur Vereinsauflösung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

16.4 Die Vereinsauflösung kann nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

16.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens können nur mit Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.04.1993 genehmigt.

 

 


Die Vorstandschaft